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Permanente und temporäre Zollabwicklung, Carnet ATA und Zollbonds – für Unerfahrene ein großer Aufwand, für uns als Messelogistiker das tägliche Geschäft

Während die Durchführungsbestimmungen für die Zollbehörden bei Messeversendungen innerhalb der Europäischen Union zumindest einheitlich geregelt sind, ist die Spedition von Messegut in sogenannte Drittländer eine Wissenschaft für sich.

Denn dort unterscheiden sich die Vorschriften der jeweiligen Bestimmungsländer teils massiv voneinander. Für einen reibungslosen Ablauf des Transports Ihrer Standbauelemente, Werbemittel und Ihrer Exponate ist es daher von großer Bedeutung, die jeweiligen Besonderheiten zu berücksichtigen und die entsprechenden Maßnahmen für die permanente und insbesondere die temporäre Zollabwicklung rechtzeitig und korrekt einzuleiten. Aber keine Sorge, das übernehmen wir für Sie.

Welches Messegut muss temporär, welches permanent verzollt werden?

Eine der wichtigen Unterscheidungen, die wir gleich zu Beginn treffen, ist die zwischen einer permanenten und einer temporären Verzollung. Das heißt, wir klären die Frage, was dauerhaft im Zielland bleiben soll, und was hinterher wieder zu Ihnen oder weiter auf die nächste Messe transportiert werden soll. Hier beantragen wir jeweils unterschiedliche Zollverfahren.

Zu den üblicherweise permanent zu verzollenden Waren gehört alles, was im Zielland verbleibt. Das heißt, wenn wir für Sie Kataloge, Broschüren, Werbemittel und Verbrauchsmaterialien an Ihren Messeort liefern, dann ist davon auszugehen, dass diese Waren vor Ort genutzt und sozusagen verbraucht werden. Diese Güter müssen also permanent verzollt werden.

Temporär zu verzollen sind die Güter, die nach der Messe wieder zurück zu Ihnen oder beispielsweise auf die nächste Messe in ein anderes Land zu bringen sind. Also alles, was nur zeitweise in dem Land verbleiben soll, in dem Ihre aktuelle Messe stattfindet. Auch hier erledigen wir für Sie alle Formalitäten. In Ländern, die sich dem Carnet-ATA-Verfahren angeschlossen haben, kann für temporär einzuführende Güter nach Möglichkeit dieser internationale Zollpassierschein verwendet werden, der die Abwicklung vereinfacht.

Carnet ATA – der internationale Zollpassierschein für die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr speziell für Handelsmessen

Ein Carnet ATA oder auch Carnet A.T.A. (Admission Temporaire / Temporary Admission) ist ein von zahlreichen Ländern anerkanntes Dokument, das eine vereinfachte Zollabfertigung bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren ermöglicht. Unter den ATA-Ländern befinden sich auch sämtliche Staaten der Europäischen Union. Der deutsche Zoll definiert das hauptsächliche Anwendungsgebiet des Carnet ATA als Handelsmessen mit internationaler Beteiligung.

Während normalerweise eine Abfertigung zur vorübergehenden sogenannten einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Ausstellungsland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben in voller Höhe in bar möglich ist und nicht formlos geschehen kann, „wird dieses Verfahren durch Carnet ATA wesentlich erleichtert, vereinheitlicht und aufwändige Abfertigungsschritte, wie die Ermittlung der Höhe der eventuellen Einfuhrabgaben oder die Hinterlegung der Sicherheit in der Landeswährung, werden vermieden.

Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere kann es sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwendet werden“ fasst es der Deutsche Zoll zusammen. „Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt. Ein weiterer Vorteil ist die zügige Grenzabfertigung. Mit dem genormten Vordruck wird die Abfertigung oft vereinfacht.“

Im Vergleich zur Einfuhr mittels Handelsrechnung entfällt bei der Einfuhr per Carnet-ATA die Zahlung der Zollsicherheitsleistung. Davon profitieren Sie besonders dann, wenn der Wert der eingeführten Waren wie der Ihrer Exponate hoch ist.
Für einige Länder gibt es jedoch auch hier wieder spezielle Carnet-ATA-Vorschriften, mit denen wir vertraut sind. Und auch darum brauchen Sie sich nicht selbst zu kümmern, wir leiten alles Notwendige in die Wege.

Zollbürgschaft, Zollbond oder Customs Bond als wichtiges Instrument für einen reibungslosen Ablauf beim Zoll ohne sofortige Zahlungsverpflichtungen

Wir können für Sie in vielen Fällen eine Zollbürgschaft, ein Zollbond oder auch Customs Bond übernehmen. Denn normalerweise entsteht durch die Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine sogenannte Zollschuld. Die Folge ist, dass die Waren dem Anmelder erst dann überlassen werden können, wenn die entsprechende Schuld beglichen oder eine entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wurde.

Unter bestimmten Umständen, deren Kenntnis zu unserem täglichen Geschäft gehört, ist es aber möglich, dass ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Dieser ist auch gegenüber dem Spediteur möglich und von einer Sicherheitsleistung abhängig. Das heißt, wir verhindern, dass Sie bereits bei der Zollabfertigung Zölle für Waren zahlen müssen, die Sie erst im Rahmen einer Messe verkaufen wollen und deren Verkauf ggf. zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss ist. Sollten Waren nicht verkauft werden, fällt auch kein Zoll an, der dann später wieder aufwändig erstattet werden müsste.

Erst bei einem tatsächlichen späteren Verkauf wird der in den Verkaufspreis einkalkulierte Zoll vom Importeur vereinnahmt und kann an die Zollverwaltung abgeführt werden. Details, über die wir Sie selbstverständlich informieren, um die wir uns allerdings im Rahmen der Messelogistik kümmern.

Wir erledigen für Sie im Rahmen der Messelogistik auch sämtliche Zollabwicklungen einschließlich permanenter und temporärer Zollabfertigung, Carnet ATA und Zollbonds. Wann startet Ihr Messeauftritt?

Wir geben alles für Ihren Erfolg – Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf

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